§ 34b WeinV - Steillage; Terrassenlage
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.
(2) (1)Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
- 1.
durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
- 2.
durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen
Rebfläche stammen, die
- 3.
in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
- 4.
sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Nach Nummer 14 Buchstabe b der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) sollen in § 34b Absatz 2 die Wörter "von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter "des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.