§ 32a WeinV - Classic
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- 1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
- 2.
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
- 3.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
- 4.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
- a)
11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
- b)
12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
beträgt,
- 5.
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
- 6.
der Jahrgang angegeben wird,
- 7.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
- 8.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.