Anlage 10 WeinV - Untersuchungsbefund
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
Anlage 10
(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
- 2.
Name (Firma) des Antragstellers,
- 3.
vorgesehene Bezeichnung,
- 4.
sensorischer Befund
- a)
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
- b)
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
- 5.
die festgestellten analytischen Werte für
- a)
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- b)
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- c)
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
- d)
vergärbarer Zucker
- aa)
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
- bb)
nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
- e)
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
- f)
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
- g)
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- h)
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- i)
relative Dichte d 20/20 bei Wein,
- j)
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.