§ 6 KäseV - Käsegruppen
Bibliographie
- Titel
- Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7842-6
(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe | Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse |
---|---|
Hartkäse | 56% oder weniger |
Schnittkäse | mehr als 54% bis 63% |
Halbfester Schnittkäse | mehr als 61% bis 69% |
Sauermilchkäse | mehr als 60% bis 73% |
Weichkäse | mehr als 67% |
Frischkäse | mehr als 73% |
(1a) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
- 2.Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
- 3.Pasta filata Käse.
(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.