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  • ab 24.06.1965 (aktuelle Fassung)

§ 8 KäseV - Geografische Herkunftsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geografischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

  1. 1.
    in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
  2. 2.
    den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.