KäseV - Käseverordnung

Käseverordnung

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723)

- Anlage 5 und 6 hier nicht wiedergegeben -

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen1
Anwendungsbereich2
Anforderungen an die Herstellung von Käse3
Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse4
Fettgehaltsstufen5
Zweiter Abschnitt
Käse
Käsegruppen6
Standardsorten7
Geografische Herkunftsbezeichnungen8
(weggefallen)9
(weggefallen)10
Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländische Markenkäse11
Markenkäse aus anderen Mitgliedstaaten11a
Dritter Abschnitt
Erzeugnisse aus Käse
Trockenmasse12
Kochkäse13
Vierter Abschnitt
Kennzeichnung
Allgemeine Vorschriften14
Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse15
Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse16
Besondere Hinweise auf Standardsorten bei Erzeugnissen aus Käse17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
Fünfter Abschnitt
Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen
Herstellung von Labaustauschstoffen20
Verbringen von Labaustauschstoffen in den Geltungsbereich der Verordnung21
Abgabe und Kennzeichnung von Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen22
Sechster Abschnitt
(weggefallen)23 - 26
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Befugnisse der Länder27
Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse28
Besondere Zubereitungen29
Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten30
Ordnungswidrigkeiten31
Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung31a
(In-Kraft-Treten)32
Anlagen
Standardsorten
(zu § 7)
Anlage 1
(weggefallen)Anlage 1a
Geografische Herkunftsbezeichnung
(zu § 8)
Anlage 1b
Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
(zu § 12)
Anlage 2
(weggefallen)Anlage 3
Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen
(zu § 11 Abs. 9)
Anlage 4
- hier nicht wiedergegeben -Anlage 5
- hier nicht wiedergegeben -Anlage 6

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KäseV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch

  1. 1.
    Buttermilcherzeugnisse,
  2. 2.
    Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
  3. 3.
    Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.

Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.

(3) Käse sind auch Erzeugnisse,

  1. 1.
    die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind (Molkenkäse);
  2. 2.
    die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
  3. 3.
    die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse).

(3a) (weggefallen)

(4) Erzeugnisse aus Käse sind

  1. 1.
    Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);
  2. 2.
    Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitungen);
  3. 3.
    Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
  4. 4.
    Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind (Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.

§ 2 KäseV - Anwendungsbereich

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Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben werden.

§ 3 KäseV - Anforderungen an die Herstellung von Käse

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6

(1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) nur verwendet werden

  1. 1.
    1. a)

      Wiederkäuermagenlab oder Zubereitungen aus Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuermagenpepsin und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei der Anteil Chymosin mindestens 25 vom Hundert betragen muss,

    2. b)

      Labaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),

    3. c)

      Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei Frischkäse dürfen Hefe- und Pilzkulturen nicht und Bakterienkulturen nur verwendet werden, soweit sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen,

    4. d)

      (weggefallen)

    5. e)

      Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißerzeugnisse, ausgenommen Kasein und Kaseinat, und eiweißangereichertes Molkenpulver zur Eiweißstandardisierung in technologisch notwendigem Umfang, höchstens jedoch in einer Gesamtmenge, durch die der Eiweißgehalt in einem Kilogramm Käsereimilch bis zu 3 Gramm erhöht wird, nicht jedoch in Käsereimilch zur Herstellung der Standardsorten der Gruppe Frischkäse,

    6. f)

      Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind, wenn sie

      • der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt werden,

      • in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren gewonnen werden, die von dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder dem Forschungszentrum für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, anerkannt und von der zuständigen Behörde genehmigt sind, und

      • nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden sind,

    7. g)

      Laktase;

  2. 2.
    1. a)

      Speisesalz, jodiertes Speisesalz,

    2. b)

      Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils entsprechenden Aromen mit natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten,

    3. c)

      Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser,

    4. d)

      (weggefallen)

    5. e)

      die zur Lösung oder Emulgierung von Beta-Carotin (E 160 a) erforderliche Menge Speiseöl unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke,

    6. f)

      frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung;

  3. 3.

    bei geriebenem, geraspeltem oder gestifteltem Käse in technologisch notwendigem Umfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent, Kartoffel- und Maisstärke, auch in einer Mischung, als Trennmittel;

  4. 4.

    bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut außerdem Speiseöl zum Behandeln der Oberfläche;

  5. 5.

    bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum Einstellen des Fettgehaltes;

  6. 6.

    bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke und Speisegelatine.

(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen außer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet werden.

(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse dürfen außer Sauermilchquark nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet werden. Dem Sauermilchquark dürfen Frischkäse und bis zu 9% seines Gewichtes Milcheiweißerzeugnisse zugesetzt sein.

(2b) Der Sauermilchquark muss aus entrahmter Milch unter Verwendung von Milchsäurebakterien, auch unter Mitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und unter Wärmeeinwirkung, hergestellt sein; er muss eine fettfreie Milchtrockenmasse von mindestens 32% aufweisen.