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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 15 HG 2019/2020 - Änderung der Kinderbildungsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-22-F

§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Abs. 1 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

    2. b)

      In Satz 1 werden die Wörter "nach Abs. 1" durch die Wörter "nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG" ersetzt.

    3. c)

      Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

      "3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."