Art. 15 HG 2019/2020 - Änderung der Kinderbildungsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2019/2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-22-F
§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Abs. 1 wird aufgehoben.
- 2.
Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
- b)
In Satz 1 werden die Wörter "nach Abs. 1" durch die Wörter "nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG" ersetzt.
- c)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
"3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."