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Art. 8 HG 2019/2020 - Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-22-F

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.

    Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

  2. 2.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

  3. 3.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982,

  4. 4.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6, 10 und 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

  6. 6.
  7. 7.

    Art. 8 Abs. 5, 6 bis 9, 12, 13, 16, 17, 19 und 20 des Haushaltsgesetzes 2017/2018.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses des Ausgleichsfonds gemäß §§ 26 bis 36 Pflegeberufegesetz bis zu einer Höhe von 60 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(6) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Franken-Südthüringen" bis zu einem Betrag von 470 000 000 €,

  2. 2.

    für das Projekt "Expressverkehr Ostbayern" bis zu einem Betrag von 340 000 000 €,

  3. 3.

    für das Projekt "Regionalverkehr Ostbayern" bis zu einem Betrag von 300 000 000 € und

  4. 4.

    für das Projekt "Linienstern Mühldorf" bis zu einem Betrag von 630 000 000 €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt "1. Münchner S-Bahn-Vertrag" bis zu einem Betrag von 4 100 000 000 € anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten oder des Nutzungsentgelts durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 30 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 30 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie). 4Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ferner ermächtigt, die Garantie auf den Zeitraum zwischen Anzahlung auf der Grundlage des Fahrzeug-Liefervertrages und Auslieferung sowie Abnahme der Schienenfahrzeuge (Bauzeitphase) zu erstrecken, um damit während dieses Zeitraums für die ordnungsgemäße Leistung der nach dem Fahrzeug-Liefervertrag zu leistenden Anzahlungen durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen einzustehen. 5Diese zeitliche Ausweitung der Garantie darf zusätzlich zu der in Satz 2 genannten maximalen Laufzeit der Garantie bis zu vier weitere Jahre umfassen. 6Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag der Garantie bleibt hiervon unberührt.

(8) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und Heimat, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaats Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte entsprechend der Richtlinie für das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 € zu übernehmen.

(9) Der Staatsbetrieb Bayerische Landeskraftwerke wird ermächtigt, mit der Bayerischen Landeskraftwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz einschließlich einer Verlustübernahmeverpflichtung im Sinne des § 302 Aktiengesetz für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, beginnend ab dem 1. Januar 2019, zu schließen.

(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den Erbbauzins für das der Chiemseehospiz gKU im Erbbaurecht zur Errichtung und zum Betrieb eines Hospizes überlassene staatseigene Grundstück Flurstück-Nr. 2219/1 der Gemarkung Bernau a. Chiemsee soweit zu vermindern, als er nicht von den Krankenkassen gemäß § 39a SGB V erstattungsfähig ist.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain zum Zweck der Erweiterung der RupertusTherme im Staatsbad Bad Reichenhall ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 669/5 zu rund 587 m2, Flurstück-Nr. 669/9 zu rund 2 664 m2, Flurstück-Nr. 669/13 zu rund 38 m2, Flurstück-Nr. 670 zu rund 19 656 m2, Flurstück-Nr. 670/1 zu rund 158 m2 und Flurstück-Nr. 670/2 zu rund 833 m2 der Gemarkung Bad Reichenhall einzuräumen.

(12) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(13) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Braunschweig ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 4400 der Gemarkung Würzburg von rund 4 500 m2 für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut für RNA-basierte Infektionsforschung (HIRI) einzuräumen und Abstandsflächen auf das genannte staatseigene Grundstück unentgeltlich insoweit zu übernehmen, als dies auf Grund baurechtlicher Bestimmungen für die Errichtung des HIRI-Gebäudes erforderlich ist. 2Ferner wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der Erbbaurechtsnehmerin die Mitnutzung des genannten staatseigenen Grundstücks für die Dauer der Bauzeit und darüber hinaus unentgeltlich zu gestatten. 3Weiterhin wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, auf das Entgelt für das Verlegen und Nutzen von Leitungen zur Erschließung des HIRI-Gebäudes für die Dauer der Bauzeit und darüber hinaus zu verzichten.

(14) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Universitätsklinikum Regensburg werden ermächtigt, der Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) in den von der Universität Regensburg und vom Universitätsklinikum Regensburg genutzten Liegenschaften auf den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 129 der Gemarkung Graß sowie 201/1 der Gemarkung Regensburg Hauptnutzflächen in einem Gesamtumfang bis zu 3 200 m2 unentgeltlich zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. 2Sie werden ferner ermächtigt, die für die zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Regensburg "Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie" beschafften Vermögensgegenstände mit einem geschätzten Wert bis zu 10 000 000 € unentgeltlich auf die genannte Stiftung zu übertragen.

(15) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 der Gemarkung Schwabing mit 442 m2, einer Teilfläche von etwa 8 600 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/230 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 3 704 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/231 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 22 408 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/324 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 1 354 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/351 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 34 000 m2 des staatseigenen Grundstückes Flurstück-Nr. 16165 der Gemarkung München Sektion 8, an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 55/2 der Gemarkung Oberschleißheim mit 2 124 m2 und Flurstück-Nr. 225/3 der Gemarkung Oberschleißheim mit 1 716 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.

(16) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flurstück-Nrn. 692 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 25 000 m2 für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahnlinie U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teil- und Gesamtflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flurstück-Nrn. 692, 724/1, 901, 910, 912, 933, 935/2, 935/3, 937/7, 939, 942, 943, 944, 946 und 947 der Gemarkung Planegg für Baustellenzwecke, einschließlich Nutzung als Deponieflächen, zur Verlängerung der U-Bahnlinie U 6 nach Martinsried im Ausmaß von insgesamt rund 140 000 m2 vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von 100 000 000 € für den Transformationsfonds zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bayerischer Unternehmen zu übernehmen.

(18) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Gewerbehof Fürth Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1642/12 der Gemarkung Fürth mit 17 299 m2 ein unentgeltliches Erbbaurecht bis zum Jahr 2029 einzuräumen.

(19) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit der München Klinik gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Landeshauptstadt München zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und Vorhaltung der Sonderisolierstation in der München Klinik Schwabing eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 70 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(20) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit dem Landkreis Erding zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung im Klinikum Landkreis Erding - Standort Klinik Dorfen eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 1 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(21) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 1519/19 mit 569 m2 , 1519/30 mit 1 282 m2 , 1519/33 mit 228 m2 und 1519/50 mit 933 m2 der Gemarkung Erding jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.

(22) Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2020 eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 12 000 000 000 € für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.