Art. 13d FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FAG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Von der nach Art. 13 Abs. 2 maßgeblichen Finanzmasse werden 145.000.000 DM vorweg zusätzlich für Finanzhilfen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.