Art. 13d FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Redaktionelle Abkürzung
FAG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

Von der nach Art. 13 Abs. 2 maßgeblichen Finanzmasse werden 145.000.000 DM vorweg zusätzlich für Finanzhilfen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.