§ 117 KV M-V - Stellvertretung des Landrates, Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Der Kreistag bestimmt die Stellvertretung des Landrates durch Wahl zweier Personen, die den Landrat im Fall seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreistagsmitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier, in Landkreisen bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 115 Absatz 7 entsprechend. Die Beigeordneten sind dem Landrat unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Kreisverwaltung. Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch den Landrat mit der Zustimmung des Kreistages. Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung des Kreistages, oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Kreisausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Mit Ausnahme der in den §§ 107, 111 und 115 Absatz 3 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung des Landrates, dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. oder 2. Stellvertreters des Landrates. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung des Landrates § 40 Absatz 3 entsprechend. Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. Stellvertreters des Landrates.
(3) Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 116 Absatz 2 sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Den Kreistagsmitgliedern ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.