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§ 18 JAPO M-V - Zulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht hat. Dabei müssen drei Aufsichtsarbeiten aus wenigstens zwei der in § 12 Abs. 2 genannten Bereiche mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.