§ 4 AGSGB II - Aufsicht und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Ministerium für Arbeit und Soziales als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Ministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II. Es führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften als Rechtsaufsicht. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II stellen sicher, dass die örtlichen und die überörtlichen Prüfungseinrichtungen das Recht haben, Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II nach Maßgabe der §§ 110 Abs. 1 und 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu prüfen.