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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 AGSGB II - Zuständige Stellen für Leistungen für Bildung und Teilhabe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Zuständige Stellen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG sind die Stadt- und Landkreise. Sie führen die Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.