§ 7 AGSGB II - Zuständige Stellen für Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Zuständige Stellen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG sind die Stadt- und Landkreise. Sie führen die Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.