§ 8 AGSGB II - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Die zuständigen Stellen nach § 7 unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.