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§ 8 AGSGB II - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Die zuständigen Stellen nach § 7 unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.