Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmensverordnung - KUV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Auf Grund von § 130 Abs. 2 Nr. 12 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Verwaltungsrat2
Vorstand3
Verschwiegenheitspflicht4
Unternehmenssatzung5
Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen6
Umwandlung von Regiebetrieben7
Anwendung der Vergabegrundsätze8
Finanzausstattung, Risikofrüherkennung9
Finanzierung von Investitionen10
Leitung des Rechnungswesens11
Kassengeschäfte12
Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde13
Gewinn und Verlust14
Wirtschaftsjahr15
Wirtschaftsplan16
Erfolgsplan17
Vermögensplan18
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Berichtspflichten21
Aufstellung des Jahresabschlusses und Prüfung22
Bilanz23
Gewinn- und Verlustrechnung24
Anhang, Anlagenspiegel25
(weggefallen)26
Rechenschaft27
Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens28
Inkrafttreten29

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt das vor dem 31. Dezember 2023 geltende Recht für bis zum 15. März 2024 beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen fort.