§ 16 KUV - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
- Amtliche Abkürzung
- KUV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen beizufügen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
- a)
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
- b)
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
- c)
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sein denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.