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§ 16 KUV - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen beizufügen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. a)

    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder

  2. b)

    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder

  3. c)

    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sein denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.