§ 24 KUV - Gewinn- und Verlustrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
- Amtliche Abkürzung
- KUV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Unternehmenszweck keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend der Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Unternehmenszweig. aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.