§ 2 GO LT - Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident oder die Präsidentin, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.