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§ 2 GO LT - Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident oder die Präsidentin, für längere Zeit das Präsidium. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.