§ 9 BremVerfSchG - Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich von Artikel 13 Grundgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-b-1
(1) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung und Informationsaufzeichnung im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Er darf nur in Wohnungen der verdächtigen Person erfolgen. In Wohnungen anderer Personen ist der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person sich darin aufhält.
(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass dadurch Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über Straftaten.
(3) Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwendet werden, Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Maßnahme unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a der Strafprozessordnung dürfen aus der Maßnahme gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts steht.
(5) Die Maßnahmen bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verfassungsschutzbehörde abgelehnt wird, steht diesem die Beschwerde zu. Bei Gefahr im Verzuge kann die Leitung der Verfassungsschutzbehörde die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(6) Von einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Parlamentarische Kontrollkommission in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.
(7) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.