§ 8c ThürAGVwGO - Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufsichtsbehörde fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Klagen sind unmittelbar gegen die Aufsichtsbehörde selbst zu richten.