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§ 8c ThürAGVwGO - Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
ThürAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufsichtsbehörde fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Klagen sind unmittelbar gegen die Aufsichtsbehörde selbst zu richten.