§ 111 LWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
- 2.
entgegen § 19 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug benutzt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,
- 3.
ohne die nach § 23 Absatz 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
- 4.
einer Nebenbestimmung nach § 23 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 5.
die nach § 24 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
- 6.
ohne die nach § 24 Absatz 10 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
- 7.
innerhalb des ein Meter breiten Gewässerrandstreifens gemäß § 26 Absatz 2 Ackerland pflügt oder Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet,
- 8.
entgegen § 30 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,
- 9.
eine vollziehbare Anordnung nach § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht befolgt,
- 10.
die nach § 40 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
- 11.
nicht die vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 48 Absatz 3 festgesetzten Maßnahmen durchführt,
- 12.
entgegen § 50 ohne Genehmigung flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in öffentliche oder private Abwasseranlagen einleitet,
- 13.
nicht die von der Wasserbehörde nach § 51 Absatz 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt,
- 14.
eine Abwasserbehandlungsanlage oder ein Regenrückhaltebecken ohne eine nach § 52 Absatz 1 erteilte Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung festgesetzt sind, nicht befolgt,
- 15.
seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 110 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 16.
ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 70 Absatz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,
- 17.
entgegen § 73 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 16 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
- 18.
in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 eine gemäß § 75 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 4 WHG oder § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 WHG untersagte Handlung vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 75 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
- 19.
entgegen § 79 Absatz 1 eine Halligwarft ohne Genehmigung errichtet, beseitigt, verstärkt oder wesentlich umgestaltet,
- 20.
entgegen § 80 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
- 21.
entgegen § 80 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,
- 22.
ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,
- 23.
ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,
- 24.
entgegen § 82 Absatz 1 ohne die nach § 82 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
- a)
in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,
- b)
im Deichvorland,
- c)
in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,
- d)
in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2)
bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
- 25.
eine vollziehbare Anordnung nach § 93 Absatz 2 nicht befolgt,
- 26.
ohne die nach § 95 Absatz 1 und 2 oder § 95b erforderlichen Zulassungen
- a)
Häfen oder Landungsstege errichtet,
- b)
Hafenanlagen errichtet oder verändert,
- c)
in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
- 1.
- 2.
erlassenen Verordnung oder einer nach § 44 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.