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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 17 LWG - Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu § 23 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltene Ermächtigung der Landesregierung wird in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 WHG auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Die Verordnungen nach Satz 1 sind in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 11 WHG im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen.