§ 21 LWG - Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen (zu § 25 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die untere Wasserbehörde kann
- 1.
zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,
- 2.
zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,
- 3.
zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,
- 4.
zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs
den Gemeingebrauch nach § 18 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. § 19 bleibt unberührt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 19 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.