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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 LWG - Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen (zu § 25 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die untere Wasserbehörde kann

  1. 1.

    zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,

  2. 2.

    zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,

  3. 3.

    zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,

  4. 4.

    zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs

den Gemeingebrauch nach § 18 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. § 19 bleibt unberührt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 19 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.