Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 40 LWG - Erdaufschlüsse (zu §§ 13a, 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben von der Regelung des § 49 Absatz 1 WHG unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(2) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG ist in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder worden ist, zu versagen. Dies gilt ab der Ausweisung der Gebiete in Karten durch die oberste Wasserbehörde. Deren Veröffentlichung kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf verwiesen wird, wo diese eingesehen werden können.

(3) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 WHG darf unbeschadet der Versagungsgründe gemäß § 13a Absatz 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(4) Eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG besteht jedenfalls für Erdaufschlüsse, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen.

(5) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.

(6) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

(7) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.