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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 108 LWG - Bauabnahme

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.

(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.

(3) Die Bauüberwachung nach § 107 Absatz 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.