Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 109 LWG - Kosten der Gewässeraufsicht

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.

(2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen.