Versionsverlauf


§ 16 LRHG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Für eine Übergangszeit von 5 Jahren kann bei der Bestellung von Mitgliedern von dem Erfordernis der langjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst (§ 4 Satz 1) und von § 4 Satz 2 abgewichen werden.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Landesrichtergesetzes Brandenburg gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Landesrichtergesetzes Brandenburg die §§ 35 bis 65 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 entsprechend anzuwenden sind, wobei die Aufgabe des Dienstgerichtes für Richter vom Kreisgericht Potsdam-Stadt, die Aufgabe des Dienstgerichtshofes für Richter vom Bezirksgericht Potsdam wahrgenommen wird.