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  • ab 15.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 12 LRHG - Verbot der sachfremden Nutzung dienstlicher Erkenntnisse, Beratungsgeheimnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Die Mitglieder und die übrigen Bediensteten dürfen von den ihnen durch Ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen.