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  • ab 15.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 2 LRHG - Zusammensetzung und Organisation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.