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  • ab 15.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 14 LRHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.