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  • ab 15.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 11 LRHG - Befangenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.