§ 4 LRHG - Persönliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
Der Präsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen. Sie sollen daneben langjährige Berufserfahrung, insbesondere im öffentlichen Dienst, besitzen. Ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen.