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  • ab 15.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 9 LRHG - Geheimausgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-2

Ist im Haushaltsplan bestimmt, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes vorgenommen wird, tritt an die Stelle der Entscheidung im Kollegium die alleinige Entscheidung des Präsidenten. Bei der Prüfung nach Satz 1 kann der Präsident Fachkräfte hinzuziehen.