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§ 23b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten über Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen zu melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung entsprechend § 6 erforderlich sind. 2§ 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeitpunkt der Meldungen bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung.