§ 23b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung entsprechend § 6 erforderlich sind. 2Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.