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§ 23b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung entsprechend § 6 erforderlich sind. 2Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.