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§ 22 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung dürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeitsuchenden oder den Ratsuchenden von Bedeutung sein können, sowie auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden oder Ratsuchenden, die für dessen Eignung für die Stelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amtlich bekanntgeworden sind und wenn besondere Umstände, namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, es rechtfertigen. 2Auf Verlangen müssen entsprechende Auskünfte gegeben werden. 3Das Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung nach § 14 Abs. 2 darf nur mit Zustimmung des Arbeitsuchenden mitgeteilt werden.