§ 24c AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung, über die Eignung sowie das Verfahren,
- 2.die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr,
- 3.die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmer wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zulässig ist,
zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Weisungen erteilen.