§ 24 BerlBG - Verarbeitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-1
(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere ihrer Leistungspflichten einschließlich der Herstellung, Überwachung, Veränderung und Wartung der technischen Anlagen, sowie zur Verfolgung ihrer und zur Abwehr fremder Forderungen erforderlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.