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§ 24 BerlBG - Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Amtliche Abkürzung
BerlBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-1

(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere ihrer Leistungspflichten einschließlich der Herstellung, Überwachung, Veränderung und Wartung der technischen Anlagen, sowie zur Verfolgung ihrer und zur Abwehr fremder Forderungen erforderlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.