§ 11 SH AZVO - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Amtliche Abkürzung
SH AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-14

(1) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung durch die zuständige oberste Dienstbehörde abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.

(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden ist zu beachten. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 60 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen.