§ 5 AGSGB II - Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II an das Land geleisteten Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 8 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab.
(1a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG. Unter- und Überzahlungen werden mit den laufenden Erstattungsleistungen des Bundes verrechnet. Das Sozialministerium wird ermächtigt, die sich durch die abweichende Verteilung ergebenden Anteile für die Stadt- und Landkreise nach Anhörung des Städtetags Baden-Württemberg und des Landkreistags Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(1b) Die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 7a SGB II in Verbindung mit der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) geleistete einmalige Erstattung zur Sonderentlastung der Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Die Verteilung richtet sich nach der Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus Bulgarien und Rumänien im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014. Die auf die einzelnen Stadt- und Landkreise entfallenden Anteile ergeben sich aus der Anlage.
(2) Das Land ermittelt die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG zum 31. März des Folgejahres und teilt diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Die Meldungen dürfen nur Ausgaben umfassen, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Das Land regelt das Verfahren für die Weiterleitung der Erstattungsleistungen und für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg.