§ 5 AGSGB II - Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II an das Land zu leistenden Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 8 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab.

(2) Das Land ermittelt die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zum 31. März des Folgejahres und teilt diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG monatlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Die Meldungen dürfen nur Ausgaben umfassen, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Das Land regelt das Verfahren für die Weiterleitung der Erstattungsleistungen und für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg.