Straßenverkehrsgesetz (1)
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1362) (2)(3)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
I. | |
Verkehrsvorschriften | 1 - 6a |
II. | |
Haftpflicht | 7 - 20 |
III. | |
Strafen und gebührenpflichtige Verwarnungen | 21 - 26 |
IV. | |
Kleinkrafträder | 27 |
Prüfungsordnung für amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | Anlage |
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 15 Buchst. q G v. 23.12.1956 I 1011
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1362) gilt:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist.
(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 bestimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 710) sinngemäße Anwendung."
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist.
(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 bestimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Im übrigen findet Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 710) sinngemäße Anwendung."
Nach § 41 des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.