Anlage BKatV - Bußgeldkatalog (BKat)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Amtliche Abkürzung
BKatV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-21

(zu § 1 Absatz 1)

Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
1.1einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt10 €
1.2einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert20 €
1.3einen Anderen gefährdet30 €
1.4einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist35 €
1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
30 €
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
55 €
2.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
70 €
2.2- mit Gefährdung80 €
2.3- mit Sachbeschädigung100 €
3Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1der rechten Fahrbahnseite§ 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.1.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
3.2des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.3der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
25 €
3.3.1- mit Gefährdung§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
35 €
3.3.2- mit Sachbeschädigung§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
40 €
3.4eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer§ 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.4.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.4.2- mit Gefährdung25 €
3.4.3- mit Sachbeschädigung30 €
4Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
4.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet80 €
4.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert80 €
5Schienenbahn nicht durchfahren lassen§ 2 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
5 €
5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt§ 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
60 €
5a.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
80 €
6Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht§ 2 Absatz 3a Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
140 €
7Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1- mit Behinderung§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2- mit Gefährdung30 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung35 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
7.2.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
7.2.2- mit Gefährdung25 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung30 €
7.3 Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.3.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
7.3.2- mit Gefährdung30 €
7.3.3- mit Sachbeschädigung35 €
Geschwindigkeit
8Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
8.1trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 3
35 €
9Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten§ 3 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
9.1bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1
Buchstabe a
9.2um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als 15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit FahrgästenTabelle 1
Buchstabe b
9.3um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten KraftfahrzeugenTabelle 1
Buchstabe c
10Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen§ 3 Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit§ 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
11.1Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1
Buchstabe a
11.2kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit FahrgästenTabelle 1
Buchstabe b
11.3anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten KraftfahrzeugenTabelle 1
Buchstabe c
Abstand
12Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
12.1bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h25 €
12.2- mit Gefährdung§ 4 Absatz 1 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
30 €
12.3- mit Sachbeschädigung35 €
12.4bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug§ 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
35 €
12.5bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrugTabelle 2
Buchstabe a
12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrugTabelle 2
Buchstabe b
12.7bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrugTabelle 2
Buchstabe c
13Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst
13.1- mit Gefährdung§ 4 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
20 €
13.2- mit Sachbeschädigung30 €
14Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten§ 4 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
25 €
15Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
80 €
Überholen
16Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
16.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
17Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt§ 5 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage§ 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
19.1und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
150 €
19.1.1- mit Gefährdung§ 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2- mit Sachbeschädigung300 €
Fahrverbot
1 Monat
(20)(aufgehoben)
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug§ 5 Absatz 3a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
120 €
21.1- mit Gefährdung§ 5 Absatz 3a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2- mit Sachbeschädigung240 €
Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet§ 5 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
23Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
23.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
24Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet§ 5 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €
25Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert§ 5 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
20 €
26Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht§ 5 Absatz 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
27Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen§ 5 Absatz 6 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €
28Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte§ 5 Absatz 7 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
25 €
28.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Absatz 7 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
30 €
Fahrtrichtungsanzeiger
29Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt§ 5 Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
§ 6 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
§ 7 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
§ 9 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
Vorbeifahren
30An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
20 €
30.1- mit Gefährdung§ 6 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 6
30 €
30.2- mit Sachbeschädigung35 €
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 7 Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31.1- mit Sachbeschädigung§ 7 Absatz 5 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
35 €
31aAuf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt§ 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31a.1- mit Gefährdung§ 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
40 €
31bAußerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt§ 7 Absatz 3c Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
15 €
31b.1- mit Behinderung§ 7 Absatz 3c Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
20 €
Vorfahrt
32Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren§ 8 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
10 €
33Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert§ 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
25 €
34Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet§ 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
100 €
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben§ 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
35.1- mit Gefährdung§ 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
30 €
35.2- mit Sachbeschädigung35 €
36Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert§ 9 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
5 €
(37 bis 37.3)(aufgehoben)
38Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt§ 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
15 €
38.1- mit Behinderung§ 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
20 €
38.2- mit Gefährdung25 €
38.3- mit Sachbeschädigung30 €
39Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen§ 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
40 €
39.1- mit Gefährdung§ 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot 1 Monat
(40)(aufgehoben)
41Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet§ 9 Absatz 3 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot 1 Monat
42Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen§ 9 Absatz 4 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
42.1- mit Gefährdung§ 9 Absatz 4 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
70 €
(43)(aufgehoben)
44Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 9 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
80 €
45Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 9 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
70 €
(46)(aufgeboben)
Einfahren und Anfahren
47Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 10 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
30 €
47.1- mit Sachbeschädigung§ 10 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 10
35 €
(48)(aufgehoben)
Besondere Verkehrslagen
49Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert§ 11 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
20 €
50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet § 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
200 €
Fahrverbot 1 Monat
50.1 - mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
240 €
Fahrverbot 1 Monat
50.2 - mit Gefährdung 280 €
Fahrverbot 1 Monat
50.3 - mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot 1 Monat
50aUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt § 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.1- mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
280 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.2- mit Gefährdung300 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.3- mit Sachbeschädigung320 €
Fahrverbot
1 Monat
Halten und Parken
51Unzulässig gehalten§ 12 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
51.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
51aUnzulässig in "zweiter Reihe" gehalten§ 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51a.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
51a.2- mit Gefährdung80 €
51a.3- mit Sachbeschädigung100 €
51bAn einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
35 €
51b.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
55 €
51b.2länger als 1 Stunde§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51b.2.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
55 €
51b.3wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
100 €
52Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
52.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2länger als 1 Stunde§ 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
50 €
52aUnzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
52a.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
80 €
52a.3- mit Gefährdung80 €
52a.4- mit Sachbeschädigung100 €
53Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
53.1und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert§ 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
100 €
54Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 295, 296, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO§ 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2,
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
54.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2,
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
54.2länger als 3 Stunden§ 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2,
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
54.2.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2,
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
30 €
54.3Unzulässig gehalten in den Fällen des Zeichens 245 auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.3.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.3.2- mit Gefährdung80 €
54.3.3- mit Sachbeschädigung100 €
54.4Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, 245 jeweils auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.2- mit Gefährdung80 €
54.4.3- mit Sachbeschädigung100 €
54.4.4länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.4.2- mit Gefährdung80 €
54.4.4.3- mit Sachbeschädigung100 €
54aUnzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) gehalten § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
54a.1- mit Behinderung§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
70 €
54a.2- mit Gefährdung80 €
54a.3- mit Sachbeschädigung100 €
55Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 2d, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2d
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55aUnberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1, 3a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315 mit Zusatzzeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55bUnberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1, 4a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315 mit Zusatzzeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
56In einem nach § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
30 €
57Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 3b Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
58In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
58.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
80 €
58.1.1- mit Gefährdung90 €
58.1.2- mit Sachbeschädigung110 €
58.2länger als 15 Minuten§ 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
85 €
58.2.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
90 €
59Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten§ 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
59.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
30 €
60Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
60.1- mit Behinderung§ 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
61Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet§ 12 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
62Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
63An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 13 Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 13
20 €
63.1bis zu 30 Minuten20 €
63.2bis zu 1 Stunde25 €
63.3bis zu 2 Stunden30 €
63.4bis zu 3 Stunden35 €
63.5länger als 3 Stunden40 €
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
64Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 14 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
40 €
64.1- mit Sachbeschädigung§ 14 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
50 €
65Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden§ 14 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
15 €
65.1- mit Sachbeschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
25 €
Liegenbleiben von Fahrzeugen
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet§ 15, auch i. V. m. § 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 15
60 €
Abschleppen von Fahrzeugen
67Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren§ 15a Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
20 €
68Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet§ 15a Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
5 €
69Kraftrad abgeschleppt§ 15a Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
10 €
Warnzeichen
70Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen§ 16 Absatz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 16
10 €
71Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet§ 16 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
10 €
72Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet§ 16 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
5 €
Beleuchtung
73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt§ 17 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
73.1- mit Gefährdung§ 17 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
25 €
73.2- mit Sachbeschädigung35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren§ 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
10 €
74.1- mit Gefährdung§ 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
15 €
74.2- mit Sachbeschädigung35 €
75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
25 €
75.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
60 €
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
77.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug§ 18 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
20 €
79Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 18 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €
80An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren§ 18 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
80.1- mit Gefährdung§ 18 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 18
75 €
(81)(aufgehoben)
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet§ 18 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
75 €
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren§ 18 Absatz 7
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 18
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt75 €
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen130 €
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn200 €
Fahrverbot
1 Monat
84Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten§ 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
30 €
85Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €
86Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten§ 18 Absatz 9
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
10 €
87An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren§ 18 Absatz 10
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
87aMit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt§ 18 Absatz 11
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
80 €
88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
75 €
Bahnübergänge
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet§ 19 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
80 €
89aKraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
70 €
89bBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 StVO überquert
89b.1in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
80 €
89b.2in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat
90Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt§ 19 Absatz 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
10 €
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
91An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 20 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
15 €
92An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast
92.1behindert§ 20 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €,
soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2gefährdet§ 20 Absatz 2 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b
70 €,
soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
93Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt§ 20 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €
94An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 20 Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
15 €
95An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast
95.1behindert§ 20 Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €,
soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2gefährdet§ 20 Absatz 4 Satz 1, 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b
70 €,
soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht§ 20 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
5 €
96.1- mit Gefährdung§ 20 Absatz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2- mit Sachbeschädigung30 €
Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen§ 21 Absatz 1, 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 20
5 €
98Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)§ 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20, 20a
98.1bei einem Kind30 €
98.2bei mehreren Kindern35 €
99Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug§ 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 20, 20a
99.1bei einem Kind60 €
99.2bei mehreren Kindern70 €
100Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
100.1Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen§ 21a Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
15 €
Ladung
102Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können
102.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €
102.1.1- mit Gefährdung§ 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
75 €
102.2bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
35 €
102.2.1- mit Gefährdung§ 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
60 €
103Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
10 €
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 22 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €
105Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte§ 22 Absatz 2, 3, 4 Satz 1, 2, Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
20 €
106Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht§ 22 Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
25 €
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
107Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass
107.1seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren§ 23 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
107.2das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt§ 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
25 €
107.3die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren§ 23 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
5 €
107.4an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war§ 23 Absatz 1 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
20 €
107.4.1- mit Gefährdung§ 23 Absatz 1 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
25 €
107.4.2- mit Sachbeschädigung35 €
108Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt§ 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
80 €
109Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
100 €
(109a)(aufgehoben)
110Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten§ 23 Absatz 2 Halbsatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
Fußgänger
111Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen§ 25 Absatz 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a
5 €
112Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten§ 25 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a
112.1- mit Gefährdung§ 25 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2- mit Sachbeschädigung10 €
Fußgängerüberweg
113An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt§ 26 Absatz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b
80 €
114Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren§ 26 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b
5 €
Übermäßige Straßenbenutzung
115Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt§ 29 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 2 Nummer 6
40 €
116Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lieߧ 29 Absatz 3
§ 49 Absatz 2 Nummer 7
60 €
Umweltschutz
117Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht§ 30 Absatz 1 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
80 €
118Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt§ 30 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
100 €
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
119Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren§ 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
120 €
120Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
570 €
Inline-Skaten und Rollschuhfahren
120aBeim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 26
10 €
120a.1- mit Behinderung§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 26
15 €
120a.2- mit Gefährdung20 €
Verkehrshindernisse
121Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
123Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
60 €
124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet§ 32 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
5 €
Unfall
125Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren§ 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
125.1- mit Sachbeschädigung§ 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 29
35 €
126Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren§ 34 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
Warnkleidung
127Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen§ 35 Absatz 6 Satz 4
§ 49 Absatz 4 Nummer 1a
5 €
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
128Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
128aWeisung eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
129Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €
129aZeichen eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
130Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.1- mit Gefährdung§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.2- mit Sachbeschädigung10 €
131Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
131.1aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
15 €
131.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
35 €
132Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
90 €
132.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2- mit Sachbeschädigung240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2- mit Sachbeschädigung360 €
Fahrverbot
1 Monat
132aAls Radfahrer oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
60 €
132a.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2100 €
132a.2- mit Sachbeschädigung§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
120 €
132a.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
132a.3.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 160 €
132a.3.2- mit Sachbeschädigung§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2180 €
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
70 €
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
133.3.1behindert100 €
133.3.2gefährdet150 €
Blaues und gelbes Blinklicht
134Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet§ 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
20 €
135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
240 €
Fahrverbot 1 Monat
135.1 - mit Gefährdung § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3
280 €
Fahrverbot 1 Monat
135.2 - mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot 1 Monat
Vorschriftzeichen
136Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt (Zeichen 201) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
136.1Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
137Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
5 €
137.1- mit Gefährdung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
10 €
137.2- mit Sachbeschädigung20 €
138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
138.1- mit Gefährdung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
15 €
138.2- mit Sachbeschädigung25 €
139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
139.1als Kfz-Führer25 €
139.2als Radfahrer20 €
139.2.1- mit Behinderung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
25 €
139.2.2- mit Gefährdung30 €
139.2.3- mit Sachbeschädigung35 €
139aBeim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
35 €
140Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
140.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3) Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
20 €
140.2- mit Gefährdung25 €
140.3- mit Sachbeschädigung30 €
141Vorschriftswidrig einen Gehweg (Zeichen 239), einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einen Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241) oder den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) befahren, dort gehalten oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
141.1mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse100 €
141.2mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 55 €
141.3mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen50 €
141.4als Radfahrer25 €
141.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 31 (Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
30 €
141.4.2- mit Gefährdung35 €
141.4.3- mit Sachbeschädigung40 €
142Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
142aVerbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
50 €
143Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
143.1- mit Behinderung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
25 €
143.2- mit Gefährdung30 €
143.3- mit Sachbeschädigung35 €
144Vorschriftswidrig auf einem Gehweg (Zeichen 239), auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), auf einem Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Verkehrsverbotes (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) geparkt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
144.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
144.2länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
(145
bis
145.3)
(aufgehoben)
146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
146aBei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeichen 237) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3 Satz 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
147Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
147.1- mit Behinderung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
148Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
149Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
151Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
60 €
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
152Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43 (Zeichen 261, 269) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
152.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister250 €
Fahrverbot 1 Monat
153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
153aÜberholverbot (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 und lfd. Nr. 53, 54, 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
154An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
155Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
155.1- mit Sachbeschädigung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
155.2und dabei überholt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3und dabei nach links abgebogen oder gewendet§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3.1- mit Gefährdung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
156Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
Richtzeichen
157Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
157.1- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.2- Fußgängerverkehr behindert§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.3- Fußgängerverkehr gefährdet60 €
(158)(aufgehoben)
159In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159.1- mit Behinderung§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
159.2länger als 3 Stunden§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
159.2.1- mit Behinderung§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
30 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159a.1- mit Gefährdung§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
159a.2- mit Sachbeschädigung35 €
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
60 €
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
159c.1- gehalten20 €
159c.2- geparkt25 €
(160
bis
162)
(aufgehoben)
Verkehrseinrichtungen
163Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren§ 43 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7 (Zeichen 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 6
5 €
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt§ 45 Absatz 4 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 7
60 €
165Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Absatz 6
§ 49 Absatz 4 Nummer 3
75 €
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt§ 46 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 4 Nummer 4
60 €
167Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt§ 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €

Lfd. Nr.TatbestandFahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen
168Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt§ 75 Nummer 4
i. V. m. den dort genannten Vorschriften
10 €
168aFührerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen§ 75 Nummer 410 €
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen§ 10 Absatz 2 Satz 4
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9, 14, 15
25 €
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
170Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen§ 75 Nummer 10
i. V. m. den dort genannten Vorschriften
25 €
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Absatz 1
§ 75 Nummer 12
75 €
172Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
75 €
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
35 €

Lfd. Nr.TatbestandFahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV)
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen von Fahrzeugpapieren
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
Zulassung
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt§ 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt§ 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
Betriebsverbot und -beschränkungen
(178)(aufgehoben)
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 15 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 auch i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 3 Satz 4
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1, Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179bFahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist § 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und Nummer 14
15 €
180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
Internetbasierte Zulassung
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht § 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180cAls Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht § 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180dFahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt § 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180eAls Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet § 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a(aufgehoben)
181b(aufgehoben)
182Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet § 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen § 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt § 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt § 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
Versicherungskennzeichen und -plaketten
184Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7
§ 56 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
Ausländische Kraftfahrzeuge
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1bis zu 2 Monate15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate60 €
186.1.4mehr als 8 Monate75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate25 €
186.2.3mehr als 8 Monate60 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 18
15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet§ 29 Absatz 7 Satz 5
§ 69a Absatz 2 Nummer 15
60 €
Vorstehende Außenkanten
188Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten§ 30c Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1a
20 €
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen90 €
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
§ 31 Absatz 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern270 €
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen135 €
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern270 €
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen135 €
189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270 €
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen135 €
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270 €
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen135 €
Führung eines Fahrtenbuches
190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt§ 31a Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 4, 4a
100 €
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt§ 31b
§ 69a Absatz 5 Nummer 4b
5 €
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 2
60 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
Unterfahrschutz
194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen§ 32b Absatz 1, 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 3a
25 €
Kurvenlaufeigenschaften
195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3c
60 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
Schleppen von Fahrzeugen
197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen§ 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 31d Absatz 1
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 4
198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigtTabelle 3
Buchstabe a
198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges GesamtgewichtTabelle 3 Buchstabe b
199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 31d Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigtTabelle 3
Buchstabe a
199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges GesamtgewichtTabelle 3
Buchstabe b
Prüfung von Flüssiggasanlagen
200Als Halter eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt um § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 69a Absatz 2 Nummer 20
200.1mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
200.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
200.3 mehr als 8 Monate 60 €
Besetzung von Kraftomnibussen
201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 5
60 €
202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
Kindersitze
203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag§ 35a Absatz 8 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag§ 35a Absatz 8 Satz 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
5 €
203.3die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten§ 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
Rollstuhlstellplätze und Rückhaltesysteme
203aAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
203bPersonenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
35 €
203cAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 31 Absatz 2,
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
203dEinen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl- Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203eAls Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203fAls Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €
205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
20 €
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
206.1einen Kraftomnibus§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
5 €
in Betrieb genommen
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
207.1eines Kraftomnibusses§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
10 €
angeordnet oder zugelassen
Bereifung und Laufflächen
208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 8
15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen§ 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaߧ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 8
25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaߧ 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaߧ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 8
60 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaߧ 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
213aAls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen § 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 4 und 4a
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 30 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 3, 9, 13
214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern180 €
214.2bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen90 €
Erlöschen der Betriebserlaubnis
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen90 €
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen§ 42 Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
5 €
Stützlast
217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde§ 44 Absatz 3 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
60 €
(218)(aufgehoben)
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen§ 49 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 17
20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt§ 49 Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 5d
10 €
Lichttechnische Einrichtungen
221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen§ 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a, 10 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen§ 49a Absatz 1 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht§ 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5, Absatz 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 18a
15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler§ 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4, Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 18b
15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten§ 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, 3
§ 51b Absatz 2 Satz 1, 3, Absatz 5, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 18c
15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten§ 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 4, Absatz 9 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 18e
15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler§ 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6, Absatz 5 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8, 9 Satz 1,
§ 53d Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 18g, 19c
15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage§ 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19
15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen§ 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19a
15 €
Arztschild
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt§ 52 Absatz 6 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 5f
10 €
Geschwindigkeitsbegrenzer
223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1nicht mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
25 €
225.2mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
40 €
vergangen ist
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 57d Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 6e
10 €
(227)(aufgehoben)
(228)(aufgehoben)
Einrichtungen an Fahrrädern
229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen§ 64a
§ 69a Absatz 4 Nummer 4
15 €
230Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen § 67
§ 67a
§ 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
20 €
Ausnahmen
231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
70 €

Lfd. Nr.TatbestandElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Betriebsbeschränkungen
234Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 1
70 €
234aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 3
70 €
235Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 14 Nummer 1
40 €
235aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 14 Nummer 3
40 €
236Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1
30 €
236aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4
§ 14 Nummer 3
30 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
20 €
237aElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
15 €
237bElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d
§ 14 Nummer 1
25 €
Verhaltensrechtliche Anforderungen
238Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
15 €
238.1
  • mit Behinderung

§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO
20 €
238.2
  • mit Gefährdung

25 €
238.3
  • mit Sachbeschädigung

30 €
238aMit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren§ 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
15 €
238a.1
  • mit Behinderung

§ 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO
20 €
238a.2
  • mit Gefährdung

25 €
238a.3
  • mit Sachbeschädigung

30 €

Lfd. Nr.TatbestandFerienreise-VerordnungRegelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
f) Ferienreise-Verordnung
239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt§ 1
§ 5 Nummer 1
60 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen§ 1
§ 5 Nummer 1
150 €

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz
(StVG)
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt§ 24a Absatz 1500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
3,5 - ng/ml - Tetrahydrocannabinol - Grenze
242 Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a 500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Berauschende Mittel
243Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
243.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
243.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen
243a Als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und § 24a Absatz 2a 1 000 €
Fahrverbot
1 Monat
1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
243a.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
243a.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 2 000 €
Fahrverbot
3 Monate
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243bIn der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten § 24c Absatz 1 250 €
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
350 €
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
246Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
246.1beim Führen eines Fahrzeugs100 €
246.2- mit Gefährdung § 23 Absatz 1a Satz 1,
§ 1 Absatz 2,
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
150 €
Fahrverbot 1 Monat
246.3 - mit Sachbeschädigung 200 €
Fahrverbot 1 Monat
246.4 beim Radfahren § 23 Absatz 1a Satz 1,
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
55 €
247Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt§ 23 Absatz 1c
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
75 €
247a Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt § 23 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
60 €
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €
Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot 2 Monate
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 48 Absatz 3 Satz 2
§ 48a Absatz 3 Satz 2
§ 74 Absatz 4 Satz 5
§ 75 Nummer 4
§ 75 Nummer 13
10 €
251aBeim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Absatz 2 Satz 1
§ 75 Nummer 9
70 €
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
Betriebsverbot und Beschränkungen
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet§ 5 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 6
70 €
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Erlöschen der Betriebserlaubnis
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
253a.1- als Hersteller oder Importeur800 €
253a.2- als Gewerbetreibender400 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 4c
50 €
Ausnahmen
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €

Anhang
(zu Nummer 11 der Anlage)

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1bis 104030
11.1.211 - 156050

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
11.1.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt160140--
11.1.416 - 20160140--
11.1.521 - 25175150--
11.1.626 - 302351751 Monat-
11.1.731 - 403402551 Monat1 Monat
11.1.841 - 505604802 Monate1 Monat
11.1.951 - 607006003 Monate2 Monate
11.1.10über 608007003 Monate3 Monate

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1bis 107060

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.211 - 1512070
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
11.2.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt320240--
11.2.416 - 20320240--
11.2.521 - 253602801 Monat-
11.2.626 - 304804001 Monat1 Monat
11.2.731 - 406405602 Monate1 Monat
11.2.841 - 508007003 Monate2 Monate
11.2.951 - 609008003 Monate3 Monate
11.2.10über 609509003 Monate3 Monate

c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1bis 103020
11.3.211 - 155040
11.3.316 - 207060

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
11.3.421 - 25115100--
11.3.526 - 30180150--
11.3.631 - 402602001 Monat-
11.3.741 - 504003201 Monat1 Monat
11.3.851 - 605604802 Monate1 Monat
11.3.961 - 707006003 Monate2 Monate
11.3.10über 708007003 Monate3 Monate

Anhang
(zu Nummer 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr.Regelsatz in EuroFahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5a)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320
12.6b)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
12.7c)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate

Anhang
(zu den Nummern 198 und 199 der Anlage)

Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
198.1für Inbetriebnahme
198.1.12 bis 530
198.1.2mehr als 580
198.1.3mehr als 10110
198.1.4mehr als 15140
198.1.5mehr als 20190
198.1.6mehr als 25285
198.1.7mehr als 30380
199.1für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
199.1.12 bis 535
199.1.2mehr als 5140
199.1.3mehr als 10235
199.1.4mehr als 15285
199.1.5mehr als 20380
199.1.6mehr als 25425

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 1010
198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 1530
198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 2035
198.2.4 oder 199.2.4mehr als 2095
198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140
198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235

Anhang
(zu § 3 Absatz 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
6075
7085
7590
80100
100120
150180