Art. 5 StFoG - Ausgliederung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
- Amtliche Abkürzung
- StFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-0-L
(1) 1Mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes wird das für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 3 erforderliche Vermögen des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Staatsforstverwaltung, durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach Art. 2 errichtete Bayerische Staatsforsten ausgegliedert; für die von der Ausgliederung betroffenen Arbeits- und Beamtenverhältnisse gelten die Bestimmungen der Art. 19 und 20. 2Das Eigentum an dem von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 bewirtschafteten Staatswald, an den Saalforsten (Art. 3 Abs. 4) und am Coburger Domänengut (Art. 3 Abs. 5) bleibt unberührt; es ist nicht Teil der Ausgliederung. 3Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend für den hoheitlichen Bereich der Schutzwaldsanierung. 4Stichtag für die Ausgliederung ist der 1. Juli 2005; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die den ausgegliederten Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, als für Rechnung der Bayerischen Staatsforsten abgeschlossen. 5Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt die gemäß Satz 1 auszugliedernden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich von Dauerschuldverhältnissen sowie sämtlicher sonstiger zivil- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse festzustellen.
(2) Die Bayerische Staatsforsten wird hinsichtlich der ausgegliederten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der den ausgegliederten Geschäftsbereichen zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, Gesamtrechtsnachfolgerin des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Staatsforstverwaltung.
(3) Die am 30. Juni 2005 noch offenen Kassenpositionen bei Kap. 80 06 werden innerhalb der Ansätze des Einzelplans 09 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 ausgeglichen, soweit sie nicht aus offenen Forderungen der bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossenen Holzverkaufsverträge abgedeckt werden können.