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  • ab 01.07.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 13 StFoG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Amtliche Abkürzung
StFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-0-L

(1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.