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Art. 2 StFoG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Amtliche Abkürzung
StFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-0-L

(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern errichtet.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. 2Sie hat ihren Sitz in Regensburg.