Versionsverlauf


Art. 20 StFoG - Leistungen für Versorgungsempfänger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Amtliche Abkürzung
StFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-0-L

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. 2Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG.