Art. 12 StFoG - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
- Amtliche Abkürzung
- StFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-0-L
(1) 1Der Beirat bei der Bayerischen Staatsforsten vermittelt gesellschaftliche Anliegen, die die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der Jagden betreffen. 2Er berät den Aufsichtsrat und kann Vorschläge einbringen, über deren Behandlung er zu informieren ist.
(2) 1Dem Beirat gehören an
- 1.der Vorsitzende des Beirats sowie je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen,
- 2.ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbandes e.V.,
- 3.ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes,
- 4.zwei vom Bayerischen Holzwirtschaftsrat e.V. benannte Vertreter der Holzwirtschaft,
- 5.ein Vertreter des Landesjagdverbandes Bayern e.V.,
- 6.ein Vertreter des Bayerischen Forstvereins e.V,
- 7.ein Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e.V.,
- 8.ein Vertreter des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V.,
- 9.ein Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V.,
- 10.ein Vertreter des Landesverbandes Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V.,
- 11.ein Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.,
- 12.ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbundes e.V.,
- 13.ein Vertreter der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt (IG BAU), Regionalbezirk Bayern,
- 14.ein von den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern benannter Vertreter,
- 15.ein Vertreter aus der Forstwissenschaft,
- 16.ein Vertreter der Forstberechtigten im Staatswald.
2Andere Verbände, die Anliegen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 vertreten, können auf Antrag vom Aufsichtsrat zusätzlich in den Beirat berufen werden; der Beirat soll nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen. 3Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften und Organisationen benannt. 4Sie können außerdem für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. 5Der Vertreter aus der Forstwissenschaft wird vom Aufsichtsrat berufen. 6Der Vorsitzende des Beirats wird vom Landtag jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
(3) 1Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder des Vorstands ist er einzuberufen. 3Der Vorstand kann an den Beiratssitzungen teilnehmen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.