Art. 10 StFoG - Aufsichtsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
- Amtliche Abkürzung
- StFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-0-L
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an
- 1.
der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) als Vorsitzender,
- 2.
- a)
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
- b)
je ein Vertreter der Staatsministerien
- aa)
der Finanzen und für Heimat,
- bb)
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
- cc)
für Umwelt und Verbraucherschutz,
- 3.
zwei Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten,
- 4.
zwei Vertreter aus der Wirtschaft.
(2) 1Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Staatsminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
- 1.
die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag des jeweiligen Staatsministeriums,
- 2.
die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats bei der Bayerischen Staatsforsten.
2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Endet die hauptamtliche Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft beim jeweiligen Staatsministerium oder bei der Bayerischen Staatsforsten, so endet zugleich, die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. 4Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 bestellt. 5Die Vorschlagsberechtigten können vom Staatsminister jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. 6In diesem Fall gilt Satz 4 entsprechend.