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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2020 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-88

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.